Arbeitsrechtliche Informationen

Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice

Auch in Corona-Zeiten besteht kein grundsätzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice Der Arbeitnehmer legte angesichts der aktuellen Corona-Pandemie ein entsprechendes ärztliches Attest vor und verlangte von seinem Arbeitgeber, ihm entweder ein Einzelbüro zuzuweisen oder ihm die Arbeit in Form von Homeoffice zu gestatten. Beides lehnte das Gericht ab. Es stünde grundsätzlich dem Arbeitgeber frei, wo und wie er seine Arbeitnehmer einsetze. Ein Anspruch auf Homeoffice ergebe sich weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz. Zwar sei der Arbeitgeber verpflichtet, die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu schützen. Ihm stünde jedoch ein umfangreiches Ermessen zur Verfügung, wie er diese Auswahl vornehme. Dies könne beispielsweise auch ein Büro mit mehreren Personen sein, wenn entsprechende Schutzvorkehrungen vorhanden seien. Der Kläger habe daher auf die geltend gemachten Ansprüche kein Anrecht.
ArbG Augsburg,Urteil vom 07.05.2020 - Az.: 3 Ga 9/20

Dienstreisen: Kein Versicherungsschutz

Beschäftigte sind auf Dienstreisen gesetzlich unfallversichert. Dies gilt allerdings nicht "rund um die Uhr“. Vielmehr muss die konkrete Tätigkeit auf einer Dienstreise mit dem Beschäftigungsverhältnis wesentlich zusammenhängen und diesem dienen.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. August 2020 - L 9 U 188/18
Siehe dazu auch die ergänzende Bewertung des Urteils durch die DGB Rechtsschutz GmbH