Auch in Corona-Zeiten besteht kein grundsätzlicher Anspruch des Arbeitnehmers auf Homeoffice
Der Arbeitnehmer legte angesichts der aktuellen Corona-Pandemie ein entsprechendes ärztliches Attest vor und verlangte von seinem Arbeitgeber, ihm entweder ein Einzelbüro zuzuweisen oder ihm die Arbeit in Form von Homeoffice zu gestatten.
Beides lehnte das Gericht ab.
Es stünde grundsätzlich dem Arbeitgeber frei, wo und wie er seine Arbeitnehmer einsetze. Ein Anspruch auf Homeoffice ergebe sich weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz. Zwar sei der Arbeitgeber verpflichtet, die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu schützen. Ihm stünde jedoch ein umfangreiches Ermessen zur Verfügung, wie er diese Auswahl vornehme. Dies könne beispielsweise auch ein Büro mit mehreren Personen sein, wenn entsprechende Schutzvorkehrungen vorhanden seien.
Der Kläger habe daher auf die geltend gemachten Ansprüche kein Anrecht.
ArbG Augsburg,
Urteil vom 07.05.2020 - Az.: 3 Ga 9/20